Satzung
Förderverein
TSV Godshorn
Fußballabteilung e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
„Förderverein TSV Godshorn Fußballabteilung“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen-Godshorn
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die
Fußballsparte des TSV Godshorn. Der Verein kann auch unmittelbar die
sportliche Arbeit finanzieren.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
* Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
* finanzielle Unterstützung der Sparte Fußball
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden
natürliche Personen
juristische Personen
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den
Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist ein Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beizufügen.
- Die Annahme des Beitritts ist vom Vorstand schriftlich und unter Beifügung der
Satzung zu bestätigen.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die
Beschwerde ist innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen - Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Natürliche und juristische Personen, die ohne Mitglieder mit Beitragsverpflichtung zu sein, den Verein durch Spenden oder sonstige Leistungen wiederholt unterstützt haben, können auf Antrag vom Vorstand als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Wählbarkeit in den Verein aufgenommen werden
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
-
-
- mit dem Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliedschaft gemäß §5, Abs. 4+5,
- durch Ausschluss aus den Verein,
- durch Auflösung des Vereins,
-
(2) Die Auflösung einer juristischen Person oder Gesellschaft steht dem Tode
einer natürlichen Person gleich.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung. (Dieser ist an die
Postanschrift des Vereins zu senden, in der Regel die
Postanschrift des Vorsitzenden.) Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahre unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig und muss nicht begründet werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung und damit das Ende der Mitgliedschaft
sind dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von mindestens einer Woche Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
betreffendem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Versendung des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
(6) Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt der
Beendigung seiner Mitgliedschaft verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu
bezahlen.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch
auf Erstattung von Beiträgen, Spende oder sonstigen Einnahmen des
Vereins.
§ 6 Beiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, ihren jährlichen Beitrag zu entrichten.
(2) Die Mitgliederversammlung legt den Beitrag (Höhe und Zahlungsfrist) fest.
(3) Die Beitragsleistung beginnt mit dem Eintrittsdatum und ist für jedes Kalenderjahr in vollen Umfang fällig.
(4) Fördernde Mitglieder im Sinne § 4 Abs. 6 sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht
aus folgenden fünf Personen: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
- Zum Vorstand gehört noch ein weiteres Mitglied, dieses hat nur eine beratende Stimme und wird jeweils vom amtierenden Vorstand des TSV Godshorn berufen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweiter Vorsitzende, vertreten. Das Vorstandsmitglied, das nur beratende Stimme hat, ist nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand gibt sich im Rahmen dieser Vereinssatzung eine Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
§ 9 Wahl und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt, mit Ausnahme des weiteren Vorstandsmitgliedes,
welches vom TSV Godshorn berufen wird. Der Vorstand bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
Juristische Personen besitzen jeweils nur eine Stimme.
(2) Scheidet ein Vorstand während der Amtsperiode aus, so
benennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied, dann erfolgt eine Nachwahl.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins,
b) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
f) Einberufung der Mitgliederversammlung,
g) Erstellung eines Jahresberichtes, einer Jahresabrechnung und einer Finanzplanung,
h) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zufinden.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beratung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, sowie Genehmigung der Finanzplanung,
b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmindesbetrages der Mitglieder
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.
g) Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung sind ein zuberufen, wenn das Interesse des
Verein es erfordert oder wenn fünfzehn Mitglieder oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung, vom zweiten Vorsitzenden und sonst von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(4) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung
der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der
Anwesenden erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Feststellungen enthalten über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 13 Kassenprüfung
In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die
Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren
ordnungsgemäße Buchführung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der
Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Abs. 7 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu
diesem Zwecke einberufen wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV
Godshorn Fußballsparte mit der Auflage, es unmittelbar und
ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem
Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Mitglieder des Vereins erhalten
keine Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Errichtung des Vereins
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.06.2006 erlassen.
(2) Der Vorstand soll nach seiner Wahl den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.
(3) Die Satzungsurkunde wurde anschliessend von allen Personen,
welche in der Gründungsversammlung dem Verein beigetreten sind,
deutlich unterschrieben und mit ausgeschriebenen Namen unter der
Unterschriftenliste versehen.
(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch den Eintritt zur Anerkennung dieser Satzung.
Langenhagen-Godshorn, den 31.08.2006
